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   BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12   

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https://dejure.org/2012,21853
BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 341 Abs. 1 StPO; § 64 StGB; § 44 StPO
    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Wiedereinsetzung; Hindernis, Verhinderung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 64 StGB
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei Beantragung einer erneuten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StPO § 341 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei Beantragung einer erneuten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unkenntnis des Verteidigers ist keine Verhinderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Fristenkenntnisse beim Verteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 652
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit: Glaubhaftmachung;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach rechtswidriger Verfahrensabsprache

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 01.04.2010 - 4 StR 637/09

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hindernis;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12

    Wiedereinsetzung nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht (Behauptung

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst - das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden - bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Das gilt auch dann, wenn eine Partei die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs - möglicherweise - falsch einschätzt (so für die strukturell vergleichbare Fristvorschrift des § 44 Satz 1 StPO etwa BGH, Beschluss vom 16.05.2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 19.06.2012 - 3 StR 194/12, juris; Beschluss vom 31.07.2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 44, Rdnr. 17; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 5).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung nach form- und

    Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Denn auch dann, wenn das Absehen von einem Rechtsmittel auf Unkenntnis des Gesetzes oder falscher Einschätzung der Rechtsfolgen der Entscheidung beruht, liegt keine Verhinderung im Sinne von § 44 S. 1 StPO vor (BGH, NStZ-RR 2010, 244; NStZ 2012, 652; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 44, Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 365/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Beschwer (keine Beschwer durch

    Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 31. Juli 2021 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652).
  • OLG Zweibrücken, 16.08.2018 - 1 Ws 151/18

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Beschwerde gegen eine

    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012, 4 StR 238/12, Rn. 5 juris).
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